Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären.

Ihren Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, erklären Sie mündlich durch persönliche Vorsprache am Standesamt Ihres Haupt- oder Nebenwohnsitzes.

Bitte vereinbaren Sie, um aus der Kirche auszutreten, vorab einen Termin.

Kirchenaustritt beim Notar
Sie können Ihren Austritt auch schriftlich bei einem Notar in Deutschland erklären. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie oder der Notar anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Kirchenaustritt bei Kindern
Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab. Hierfür müssen Sie bitte den Nachweis über das Sorgerecht mitbringen. Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern/ dem gesetzlichen Vertreter erklären. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt alleine, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.


Fristen und Wirksamkeit
Der auf dem Standesamt mündlich erklärte Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam; der vor einem Notar in Deutschland schriftlich erklärte Austritt mit Zugang beim Standesamt Ihres Wohnsitzes.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird (gemäß Kirchensteuergesetz).

Bitte beachten Sie: Der Kirchenaustritt kann nicht rechtswirksam online erklärt werden.

Übertritt in eine andere Glaubensgemeinschaft
Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt und als Eintritt zu behandeln. Der Austritt erfolgt auch hier durch mündliche Erklärung beim Standesamt oder durch schriftliche Erklärung bei einem Notar in Deutschland.

Für die Aufnahme in die Kirche ist die jeweilige Religionsgemeinschaft zuständig. Wenn Sie (wieder) in die Kirche eintreten möchten, wenden Sie sich an das Pfarramt.

Wohnsitz im Ausland
Soweit Sie aktuell Ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist immer das Standesamt München für die Entgegennahme der Austrittserklärung zuständig. Voraussetzung ist hier, dass Sie deutsche(r) Staatsangehörige(r) sind und zum Erklärungszeitpunkt in Bayern kirchensteuerpflichtig sind (Nachweis erforderlich!).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht

 

Gebühren

  • Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung: 25 Euro 
  • Erteilung einer schriftlichen Bestätigung über die Austrittserklärung: 10 Euro 
  • Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte: 15 Euro 

Ihr Kontakt

Julia Zeitler
Telefon 08161/54 43 105

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