Die Stadtverwaltung stellt Beglaubigungen aus, um die Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift amtlich zu bescheinigen. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Arten von Beglaubigungen Sie beim Bürgerbüro Freising beantragen können und welche Kriterien die zu beglaubigenden Unterlagen erfüllen müssen.

Die Stadtverwaltung kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus ist die Stadtverwaltung berechtigt zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften/Kopien von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind, sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.

Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Das gilt insbesondere für

  • Auszüge aus dem Vereinsregister (zuständig Amtsgericht / Vereinsregister)
  • Grundbuchauszüge (zuständig Grundbuchamt)
  • Personenstandsurkunden (das zuständige Standesamt)
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden (zuständig ist das jeweilige Standesamt des Ausstellungsortes)

Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen (privatrechtlicher Zweck, z.B. Pflegevollmacht). Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Die Stadtverwaltung ist zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Hierzu zählt auch die Beglaubigung von Unterschriften auf Verpflichtungserklärungen zwecks Einladung von ausländischen Personen gemäß § 84 Ausländergesetz. Erfolgt die Einladung durch Firmen oder Vereine haben die Unterzeichner ihre Vertretung durch Auszüge aus dem Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister nachzuweisen.

Unterschriften und Handzeichen können nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen und anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nachgewiesen wird.

Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Hierzu gehören Beglaubigungen von

  • Verträgen
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Vereins- und Handelsregistersachen
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts sowie weitere Dokumente gemäß § 129 Bürgerliches Gesetzbuch.

Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.

Kosten

Bis zu sechs Seiten (je Original) kosten 5 Euro, jede weitere Seite 0,75 Euro.

Ihr Kontakt

Bürgerbüro
Marienplatz 1, EG
Telefon 08161/54-0
buergerbuero@freising.de​​​​​​​

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