Wir geben auf dieser Seite einen Überblick über die Einteilung von Kampfhunden in zwei Kategorien gemäß der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit und informieren, was zu beachten ist, wenn man in Freising Urlaub mit einem Kampfhund verbringen möchte. 

Kategorie I

Hierbei werden gemäß § 1 der BayHundAgressV alle Rassen erfasst, bei denen die Kampfhundeeigenschaft unwiderlegbar vermutet wird. Einen Hund der Kategorie I zu halten ist de facto nahezu unmöglich, da neben Sachkunde und Führungszeugnis auch ein "berechtigtes Interesse" vorhanden sein muss.

In die Kategorie I fallen folgende Rassen:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterier
  • Tosa Inu

Kategorie II

Bei diesen Rassen besteht die Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit, da bei diesen Rassen die Kampfhundeeigenschaft gemäß §1 BayHundAgressV widerlegbar vermutet wird. Durch die Begutachtung nach der Geschlechtsreife, kann durch einen vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen, der Nachweis erbracht werden, dass dieses Tier nicht gesteigert aggressiv ist und somit die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist. Auf Antrag wird von der Stadt Freising ein sogenanntes Negativzeugnis ausgestellt.

In die Kategorie II fallen folgende Rassen:

  • American Bulldog
  • AlanoBullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeux
  • Fila Brasilero
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Urlaub mit einem Kampfhund in Freising

Generell bedarf die Haltung eines sog. Kampfhundes, unabhängig ob Kategorie 1 oder 2, der Zustimmung der jeweiligen Gemeinde in Bayern. Die Haltung eines Kategorie 1-Hundes wird in Bayern auch bei Bestehen eines berechtigten Interesses nur unter strengen Auflagen genehmigt.

Besitzen Sie einen Kampfhund der Kategorie 2 und verfügen über ein gültiges Negativzeugnis für Ihren Hund, so gelten für Ihren Hund keinerlei Beschränkungen. Voraussetzung ist das Mitführen des amtlichen Negativzeugnisses.

Sicher möchten Sie als Hundehalter mit einem Kampfhund der Kategorie 1 oder auch der Kategorie 2 ohne Negativzeugnis Ihren Hund ebenfalls mit in ihren Urlaub nehmen. Sie verstehen sicher, dass auch Hundebesitzer seitens der Sicherheitsbehörde gleich behandelt werden. Somit geht die Stadt Freising, wie auch andere bayerische Gemeinden, für einen Urlaubsaufenthalt mit einem genehmigungspflichtigen Kampfhund den Weg und erlaubt das Mitführen des Hundes für max. 4 Wochen im Kalenderjahr unter folgenden Bedingungen:

  • Mindestens 4 Wochen vor der Ankunft mit dem Kampfhund in Freising muss die Genehmigung für einen Aufenthalt des Hundes bei der Stadt Freising beantragt werden. Dies kann formlos unter Beifügung beglaubigter Kopien des EU-Heimtierausweises zur Feststellung der Rasse und Nämlichkeit des Hundes sowie geeigneter weiterer Dokumente und Bescheinigungen (z.B. ein beglaubigter Nachweis, dass der Hund bisher nicht auffällig geworden ist) erfolgen. Diese Dokumente müssen bei Ihrem Aufenthalt in Freising regelmäßig mitgeführt werden
  • Als Halter eines Kampfhundes erhalten Sie nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine Genehmigung der Stadt Freising mit den Auflagen, den Hund an der Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb zu führen
  • Am Ankunftstag müssen Sie sich mit Ihrem Hund bei der örtlichen Polizei melden und die Genehmigung der Stadt Freising vorlegen
  • Am Abreisetag müssen Sie sich mit Ihrem Hund bei der örtlichen Polizei melden und die Abreise anzeigen

Diese Vorgehensweise dient uns als Sicherheitsbehörde dazu, einen Überblick über Kampfhunde im Stadtgebiet Freising zu haben sowie die Sicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten. Wird ein Kampfhund ohne Genehmigung mitgeführt, wird der Hund sofort eingezogen. Dies stellt für Mensch und Tier eine schlimme Ausnahmesituation dar, welche durch Einhaltung der einfachen Regeln vermieden werden kann.

Das Fehlen einer Genehmigung für einen Kampfhund kann darüber hinaus gemäß Artikel 37, Absatz 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Bayern mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

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