Das ist an den „stillen Tagen“ erlaubt

Einschränkungen für Gaststätten, Bars, Spielhallen und ähnliches im April

Im April sind der Gründonnerstag (02.04.), Karfreitag (03.04.) und Karsamstag (04.04.) sogenannte „stille Tage“ nach dem Feiertagsgesetz. An diesen Tagen gelten besondere Regeln.

Das Ordnungsamt der Stadt Freising macht die Betreiber von Gaststätten, Bars, Diskotheken, Pubs und sonstigen Gewerben darauf aufmerksam, dass an diesen Tagen Tanz und Unterhaltungsmusik verboten ist. Erlaubt ist lediglich leise Hintergrundmusik, die dem ernsten Charakter dieser Tage entspricht.

Dies gilt außer an den genannten Tagen auch noch für Allerheiligen (01.11.), den zweiten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag (15.11.), den Totensonntag (22.11.), Buß- und Bettag (18.11.) und den Heiligen Abend (24.12.) von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Am Karfreitag und am Buß- und Bettag gilt außerdem ein Verbot von Sportveranstaltungen. Vergnügungsstätten, wie Spielhallen und Wettbüros müssen an diesen Tagen geschlossen bleiben. Auch der Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten ist an diesen Tagen untersagt.

Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu €10.000 geahndet werden.

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