Änderungen im Bauplanungsrecht – sog. Bauturbo!

Die Vorschriften zum Bauturbo (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB) sind ohne Übergangsfrist zum 31.10.2025 in Kraft getreten und von Amts wegen zu prüfen. Den Kommunen blieb keine Zeit, um die Anwendung der neuen Gesetze in der Praxis vorzubereiten. Die Stadt Freising möchte sicherstellen, dass die Entscheidungen zum Bauturbo auf objektiven, fachlichen Kriterien beruhen und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird. Es soll verhindert werden, ohne die entsprechende fachliche Analysegrundlagen zur Abschätzung etwaiger nachbarrechtlicher, naturschutzfachlicher oder städtebaulicher Konsequenzen Zustimmungen zu erteilen, die später Präzedenzfälle darstellen.

Aus diesem Grund hat der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt in seiner Sitzung vom 10.12.2025 zur Klarstellung einen Beschluss gefasst, dass die Stadt Freising derzeit keine zwingend erforderliche Zustimmung zur Anwendung des Bauturbos erteilt.

Wir bitten Sie um etwas Geduld, bis die Analysen in  Zusammenarbeit mit dem politischen Gremium in einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung des Bauturbos münden. Sollten Sie ein Bauvorhaben mit dem Bauturbo umsetzen wollen, bieten wir Ihnen gerne schon heute an, Gesprächstermine mit der Verwaltung zu vereinbaren, um die erforderlichen Eckdaten zu besprechen. Hierzu können Sie sich einfach formlos mit einem Lageplan und einer Beschreibung Ihres Vorhabens per Mail an stadtplanung-umwelt@freising.de wenden.

Nach oben