
Grundstücksentwässerung
Unter Grundstücksentwässerung versteht man die Erfassung, Sammlung und ordnungsgemäße Ableitung von Schmutz- und Regenwasser eines Grundstücks in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer.
Genehmigung
Wenn Sie eine Grundstücksentwässerungsanlage neu errichten, ändern oder erweitern möchten, sind vor Beginn der Bauarbeiten Entwässerungspläne zur Genehmigung einzureichen. Dies gilt insbesondere für erdverlegte Leitungen sowie Anlagen unterhalb der Rückstauebene oder innerhalb der Bodenplatte.
Die Rückstauebene entspricht in der Regel der Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle. Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücksentwässerungsanlage gegen den Rückstau aus dem städtischen Kanal selbst zu sichern.
Die Genehmigungsplanung ist gemäß § 10 der Entwässerungssatzung zu erstellen. Vor Baubeginn ist außerdem eine Baubeginnsanzeige einzureichen.
Abwasserbehandlungsanlagen
Für Abwasserbehandlungsanlagen ist grundsätzlich eine Einleiterlaubnis erforderlich.
- Fettabscheider und Leichtflüssigkeitsabscheider werden im Rahmen der Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage mitgenehmigt.
- Für sonstige Abwasserbehandlungsanlagen ist ein separater Genehmigungsantrag erforderlich.
- Fett- und Ölabscheider
Kanal- und Hausanschluss
Kanalanschluss
Die Anschlusspunkte von Grundstücksentwässerungsanlagen an das öffentliche Kanalnetz werden von der Stadtentwässerung Freising festgelegt. Bei bereits bebauten oder erschlossenen Grundstücken ist grundsätzlich der vorhandene Grundstücksanschluss zu verwenden.
Für neu zu erschließende Grundstücke ist nach Erteilung der Entwässerungsgenehmigung rechtzeitig ein Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses zu stellen. Die Antragstellung und Ausführung erfolgen in Abstimmung mit der Stadtentwässerung Freising.
Ist aus technischen Gründen eine Änderung des bestehenden Grundstücksanschlusses erforderlich oder wird ein zusätzlicher Anschluss benötigt, ist dies vorab mit der Stadtentwässerung Freising abzustimmen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag einzureichen.
Der Anschluss an den öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze wird durch die Stadtentwässerung Freising hergestellt. Der öffentliche Kanal sowie die Anschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze liegen in deren Zuständigkeitsbereich.
Für die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem privaten Grundstück ab der Grundstücksgrenze sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verantwortlich.
Informationen zu Kosten und Gebühren sind den jeweiligen Antragsformularen sowie den geltenden Satzungen zu entnehmen.
Rechtliche Grundlagen
Besteht die Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Kanal, besteht grundsätzlich sowohl ein Anschlussrecht als auch eine Anschlusspflicht.
Die rechtlichen Grundlagen sind in der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Freising geregelt, insbesondere in § 4 (Anschluss- und Benutzungsrecht), § 5 (Anschluss- und Benutzungszwang), sowie §8 Grundstücksanschluss.
- Entwässerungssatzung
- Anmeldung für einen Kanal-Grundstücksanschluss
- Antrag für eine Änderung am Kanal-Grundstücksanschluss
- Antrag für einen zusätzlichen Kanal-Grundstücksanschluss
Stilllegung und Verschluss von Kanalanschlüssen
Soll ein bestehender Anschlusskanal stillgelegt oder für die Dauer einer Baumaßnahme vorübergehend verschlossen werden, ist dies der Stadtentwässerung Freising rechtzeitig mitzuteilen.
Dichtheitsprüfung
Dichtheitsnachweis
Für erdverlegte Teile der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Dichtheitsnachweis durch Luft- oder Wasserprüfung im Beisein eines beauftragten städtischen Mitarbeiters zu erbringen.
Einleitung von Abwasser aus Reinigungsarbeiten, Baustelleneinrichtungen und Veranstaltungen
Für Baustelleneinrichtungen oder Veranstaltungen, bei denen Abwasser anfällt und in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden soll, ist vorab eine Abstimmung mit der Stadtentwässerung Freising erforderlich.
Für die Einleitung von Abwasser aus Reinigungsarbeiten ist vor Beginn der Arbeiten ein Antrag auf Einleitung bei der Stadtentwässerung Freising zu stellen.
Fett- und Ölabscheider
Fettabscheider
Fetthaltiges Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben darf nicht unbehandelt in die Kanalisation eingeleitet werden. Fette und Öle können zu Rohrverstopfungen, Geruchsbelästigungen sowie Schäden an Entwässerungsanlagen führen. Fettabscheideranlagen trennen Fette, Öle und Feststoffe nach dem Schwerkraftprinzip vom Abwasser und schützen so die öffentliche Kanalisation. Sie sind für viele gewerbliche Küchen sowie lebensmittelverarbeitende Betriebe gesetzlich vorgeschrieben. Der Einbau einer Fettabscheideranlage ist vorab mit der Stadtentwässerung Freising abzustimmen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der Entwässerungssatzung (§ 16 Abscheider) geregelt.
Ölabscheider (Leichtflüssigkeitsabscheider)
Fallen in einem Gewerbebetrieb Leichtflüssigkeiten wie Kraftstoffe, Mineralöle, Fette oder andere kohlenwasserstoffhaltige Stoffe an, die eine Gefahr für das Grundwasser oder die öffentliche Entwässerungsanlage darstellen können, sind diese vor der Einleitung des Abwassers in die Kanalisation oder in ein Gewässer abzutrennen. Hierzu ist eine geeignete Abwasserbehandlungsanlage, in der Regel ein Leichtflüssigkeitsabscheider (auch Öl-, Benzin- oder Mineralölabscheider genannt), vorzusehen.
Leichtflüssigkeitsabscheider dienen dazu, wassergefährdende Stoffe aus dem Abwasser zurückzuhalten und dadurch eine Verunreinigung von Gewässern sowie Schäden an Entwässerungsanlagen zu verhindern. Insbesondere bei Stoffen, die feuergefährlich sind oder explosionsfähige Atmosphären bilden können, sind hinter den Ablaufstellen entsprechende Abscheideranlagen, beispielsweise Koaleszenzabscheider, einzubauen.
Typische Anwendungsbereiche sind Kfz-Waschplätze, Werkstätten, Tank- und Betankungsflächen, Manipulations- und Umschlagflächen, Schrottplätze sowie Abstellflächen für beschädigte Fahrzeuge. Auch Abläufe von Flächen, auf denen Fahrzeuge gewaschen, gewartet oder betankt werden, sind über einen Leichtflüssigkeitsabscheider an die Entwässerungsanlage anzuschließen.
Die in der Abscheideranlage zurückgehaltenen Stoffe sind regelmäßig durch ein zugelassenes Fachunternehmen zu entsorgen.
FAQ - Grundstücksentwässerung
In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser und in Regenwasserkanäle nur Regenwasser eingeleitet werden. Insbesondere im Stadtzentrum ist ein Mischwasserkanal vorhanden. In Mischwasserkanäle wird sowohl das häusliche Schmutz- als auch das Regenwasser eingeleitet.
- Feuergefährliche, explosionsgefährliche Stoffe (z.B. Benzin, Benzol, Öl)
- infektiöse Stoffe, Medikamente
- radioaktive Stoffe
- Farbstoffe und Lösungsmittel
- Abwasser, das schädliche Dämpfe und Gase verbreiten kann
- Grund- und Quellwasser
- feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Küchenabfälle, flüssige Stoffe, die erhärten
- Absetzgut, Schlämme und Suspensionen z.B. aus Vorbehandlungsanlagen
Beim Autowaschen sammeln sich Reinigungsmittel, Öle, Fette, Ruß, Schwermetallstaub usw. im Abwasser an. Deshalb sollte das Auto auch nur in Waschanlagen oder eigens eingerichteten Waschplätzen gewaschen werden. Diese Anlagen führen das Wasser meist im Kreislauf und arbeiten ressourcenschonend. Das Abwasser wird vor der Ableitung vorbehandelt (Schlammabtrennung, Öl-/Benzinabscheider, Schmutzstofffilter).
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist das Autowaschen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Bayer. Straßen- und Wegerecht nicht erlaubt.
Aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes sollte auch auf das Autowaschen auf privaten Grundstücken verzichtet werden. Hinnehmbar ist nur eine Kaltwäsche der Karosserie ohne Zusatz von chemischen Reinigungsstoffen. Eine Motorwäsche ist nicht erlaubt. Heißwasserhochdruckreiniger bzw. Dampfstrahlgeräte dürfen nicht verwendet werden. Das Waschwasser darf nicht in einen Sickerschacht oder ein Gewässer eingeleitet werden. Es muss über die belebte Bodenzone versickern. In Wasserschutzgebieten muss die Schutzverordnung beachtet werden.
Also am besten zum Autowaschen in eine der zahlreichen Waschanlagen fahren !
Vom Hauptkanal in der Straße zweigen die sogenannten Hausanschlüsse ab. Vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze sind dies öffentliche Leitungen. Ab der Grundstücksgrenze ist der/die Eigentümer/In für den ordnungsgemäßen Betrieb und den Unterhalt der privaten Leitungen verantwortlich.
Wenn möglich sollten Sie prüfen, ob der Kanal im öffentlichen oder im privaten Bereich verstopft ist. Steht Wasser in ihrem Revisionsschacht, so ist wahrscheinlich der öffentliche Kanal verstopft. Verständigen Sie bitte die Kläranlage: 08161 /5447211 oder die Rufbereitschaft der Kläranlage außerhalb der Dienstzeiten: 0172 / 845 11 32
Steht kein Wasser im Revisionsschacht, ist wahrscheinlich die private Leitung verstopft. Wenden Sie sich dann bitte an ein privates Dienstleistungsunternehmen. Dienstleister finden Sie im Internet oder Branchenbuch z.B. unter Kanalreinigung.
Bei Starkregen oder aber auch bei einem Schaden im öffentlichen Kanalnetz kann es zu einem Rückstau bis zur Höhe der Kanaldeckel in der Straße kommen. Um Schäden für die Anlieger auszuschließen, darf kein Abfluss im Gebäude unterhalb der Straßenoberkante (= Rückstauebene) ungesichert angeschlossen sein.
Wie sieht die Sicherung gegen Rückstau aus:
Am sinnvollsten ist eine Hebeanlage, die das Abwasser vom Abfluss über die Rückstauebene hebt. Auch Rückstauklappen sind eine mögliche Sicherung, wenn Sie über eine Störmeldefunktion verfügen. Lassen Sie sich hier von einer Fachfirma für Haustechnik beraten. Nur mit einer wirksamen Technik können Sie ihr Gebäude gegen Rückstau sichern.
Innerhalb eines Grundstückes sind Grundstückseigentümer/Innen für den ordnungsgemäßen Zustand, die Mängelfreiheit und die Dichtheit der Entwässerungsleitungen verantwortlich. Wiederkehrende Dichtheitsprüfungen sind im Abstand von 20 Jahren zu tätigen. Eine Aufforderung zur Überprüfung erfolgt durch die Stadtentwässerung Freising.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt Dichtheitsprüfung.
Leichtflüssigkeitsabscheider sind Anlagen zur Trennung von Stoffen, die aufgrund ihrer geringeren Dichte auf der Wasseroberfläche schwimmen und nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen dürfen. Sie dienen dem Schutz der Umwelt, der Abwasseranlagen und der öffentlichen Kanalisation.
Je nach Art der anfallenden Stoffe werden Leitflüssigkeitsabscheider in Fettabscheider und Ölabscheider unterteilt.
Ein Fettabscheider wird überall dort benötigt, wo fetthaltiges Abwasser anfällt, beispielsweise in Gastronomiebetrieben, Großküchen, Bäckereien oder Metzgereien. Fette und Öle aus Lebensmitteln können sich in Rohrleitungen ablagern und zu Verstopfungen sowie Betriebsstörungen führen. Der Fettabscheider trennt diese Stoffe vom Abwasser und verhindert so Schäden an der Kanalisation und eine zusätzliche Belastung der Kläranlagen.
Ein Ölabscheider wird in Bereichen eingesetzt, in denen mineralische Öle oder Kraftstoffe ins Abwasser gelangen können, beispielsweise in Werkstätten, Waschhallen, Tankstellen oder Industrieanlagen. Er sorgt dafür, dass Öl- und Kraftstoffrückstände vor der Einleitung des Abwassers zurückgehalten werden. Dadurch werden Gewässer, Böden und die öffentliche Kanalisation vor umweltschädlichen Verunreinigungen geschützt.








