Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschluss­vor­schlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorbe­ratender Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig, anstelle des Stadtrats.

Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Oberbürgermeister oder sein/e Stellvertreter/in im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Oberbürgermeister eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, dürfen frühestens am achten Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses Dritten bekanntgegeben werden.

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