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Fahrradverkehr

In Zeiten der Energiewende und steigender Spritpreise gewinnt das Fahrrad als alternatives Verkehrsmittel wieder zunehmend an Bedeutung. Etwa 40% der innerstädtischen Autofahrten enden nach 3 Kilometern, bei diesen Distanzen hat das Auto bei dem derzeitigen Verkehrsaufkommen gegenüber dem Fahrrad meistens keinen zeitwerten Vorteil mehr. Die Stadt Freising ist bei Ihrer Verkehrsplanung bemüht, die Infrastruktur für Radfahrer weiter auszubauen, Lücken zu schließen und an wichtigen Punkten Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder ("Drahtesel") zu schaffen. Fahrradfahrer sollen sicher und zügig voran kommen, damit sich das Rad als Stadtverkehrsmittel weiter etabliert. Die Verlagerung des Kurzstreckenverkehrs auf das Fahrrad führt auch im innerstädtischen Bereich zu einer spürbaren Emissionsminderung bei Abgas und Lärm.
Im Stadtgebiet Freising wurden im Rahmen von Baumaßnahmen neue Schutzstreifen für Radfahrer markiert.
- Fahrbahninstandsetzung Falken- Haggertystraße
- Fahrbahninstandsetzung Vöttinger Straße
- Ausbau Ismaninger Straße
Fahrradakademie
Radverkehrshandbuch der Obersten Baubehörde im bayrischen Staatsministerium des Inneren
Die wichtigsten Verkehrsregeln für Fahrradfahrer
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme unter allen Verkehrsteilnehmern. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Es gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Radfahrer/innen müssen einzeln hintereinander fahren. Nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, oder wenn die Radverkehrseinrichtungen dafür ausgelegt sind.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Die bekannten blauen Schilder mit weißen Symbolen Fahrrad (Gebotsschild) begründen die Benutzungspflicht. Diese Wege müssen vom Radverkehr benutzt werden.
Innerhalb von Tempo-30-Zonen werden keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen.

- Schutzstreifen für Radfahrer (Vöttinger Straße - Karl-Wirt-Kreuzung)
Schutzstreifen sind Teil der allgemeinen Fahrbahn, bei der Fahrspuren für Fahrradfahrer mit einer Leitlinie von 1,00m Länge und 1,00m Lücke markiert werden. Dem Radverkehr soll auf diese Weise ein gesicherter Teil der Fahrbahn zur Verfügung gestellt werden. Schutzstreifen werden nicht beschildert, die Zweckbestimmung dieses "Schonraumes" wird durch Fahrbahnmarkierungen mit dem Sinnbild "Fahrrad" verdeutlicht. Ein Schutzstreifen hat gemäß der Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) eine Regelbreite von 1,50m, die Mindestbreite beträgt 1,25m.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Straßen mit Schutzstreifen beträgt 50 km/h, aus diesem Grund werden Schutzsteifen ausschließlich innerorts markiert. Für den zwischen den Schutzstreifen verbleibenden Teil der Fahrbahn wird eine Mindestbreite von 4,50m benötigt, bei Fahrgassen welche eine Breite von 5,50m oder weniger aufweisen, wird keine Leitlinie in der Fahrbahnmitte markiert. Der Kfz-Verkehr soll sich im Regelfall auf der Fahrbahn außerhalb der Schutzstreifen bewegen. Die Nutzung ist im Ausnahmefall z.B. bei einer Begegnung von Kfz mit Beteiligung breiter Fahrzeuge wie Lkw oder Busse zulässig, wenn die Radfahrer nicht gefährdet werden. Das Parken auf dem Schutzstreifen ist generell verboten. Bei hohen Schwerverkehrsstärken ist eine Breite von 4,50m zwischen den Schutzstreifen nicht mehr ausreichend, ab einem Schwerverkehrsaufkommen von mehr als 1000 Fahrzeugen pro Tag werden keine Schutzstreifen markiert.
Für das Befahren der Schutzstreifen gilt das Rechtsfahrgebot.
Regelquerschnitt Schutzstreifen

- Gehweg Radfrei
Gehwege können durch Zusatzzeichen für das Befahren mit Fahrrädern freigegeben sein. Diese Freigabe gilt nur für die ausgeschilderte Fahrtrichtung und nur, soweit die Zeichenkombination nach jeder Einmündung wiederholt wird. Sonst endet dort die Erlaubnis und man muss mit dem Rad weiter auf der Fahrbahn fahren. Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der Fußgänger geduldet. Sie dürfen dort nur mit an die Fußgänger angepasster Geschwindigkeit fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Nötigenfalls müssen sie hinterher fahren. Das "Wegklingeln" der Fußgänger ist verboten. Die Freigabe der Gehwege für den Radverkehr ist abhängig von der Breite und den hier stattfindenden Fuß- und Radbewegungen je Spitzenstunde.

- Radweg
Dieses Schild bezeichnet reine Radwege. Radfahrer dürfen nicht auf der Straße fahren, sondern müssen den Radweg benutzen (Benutzungspflicht).
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Radweg nicht benutzen.
Ist es anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen erlaubt, den Radweg zu befahren, müssen diese Rücksicht auf den Radverkehr nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit anpassen. Es darf nur in die freigegebene Fahrtrichtung gefahren werden.

- Gemeinsamer Geh- und Radweg
Gemeinsame Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer. Radfahrer müssen Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Radfahrer dürfen nicht auf der Straße fahren, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Benutzungspflicht).
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den gemeinsamen Geh- und Radweg nicht benutzen.
Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen diese Rücksicht auf den Radverkehr nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit anpassen. Es darf nur in die freigegebene Fahrtrichtung gefahren werden.
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet auch den Gehweg. Die Breite des gemeinsamen Geh- und Radweges ist hierbei abhängig von den hier stattfindenden Fuß- und Radbewegungen je Spitzenstunde.

- Getrennter Geh- und Radweg
Wege mit getrenntem Fußgänger und Radfahrerbereich. Die Trennung der beiden Wege erfolgt baulich oder durch Markierung. Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrer dürfen nicht auf der Straße fahren, sondern müssen den getrennten Geh- und Radweg benutzen (Benutzungspflicht).
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den getrennten Geh- und Radweg nicht benutzen.
Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweg erlaubt, müssen diese Rücksicht auf den Radverkehr nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit anpassen. Es darf nur in die freigegebene Fahrtrichtung gefahren werden.
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet auch den Gehweg.










