Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht - Befreiung

Beschreibung
Privatpersonen können aus sozialen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden (z.B. wegen geringen Einkommens oder Schwerbehinderte). Anträge können im Bürgerbüro - Amt für Soziales und Versicherungen gestellt werden. Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist nur auf schriftlichen Antrag möglich und wird nur für die Zukunft und längstens jeweils für drei Jahre gewährt.

Voraussetzungen
Von der Rundfunkgebührenpflicht werden aus sozialen Gründen befreit:

  1. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinn des § 27 e Bundesversorgungsgesetz (BVG)

  2. Blinde

  3. Nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.

  4. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

  5. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

  6. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

  7. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs.1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.

  8. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz.

  9. Personen mit geringem Einkommen (z. B. Studenten, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen).

Die Grundvoraussetzungen nach Ziffer 1 bis 5 werden ausschließlich durch das Amt für Versorgung und Familienförderung geprüft und durch das Ausweismerkzeichen RF festgestellt. Zu beachten ist, dass zusätzlich zur Antragstellung beim Amt für Versorgung und Familienförderung ein Antrag bei der Stadtverwaltung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen
Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF; oder Bewilligungsbescheide über Leistungen nach dem BSHG, BVG oder LAG; oder Einkommensnachweise.

Kosten
keine

Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
__________________________________________________________________________

Franziska Dufter
Daniela Kunert

Zuständigkeit
Bürgerhilfstelle
Obere Hauptstr. 2
Rathaus, EG, Zimmer 2
Tel: 08161-5443500
Tel: 08161-5443501
franziska.dufter©freising,de
daniela.kunert©freising,de

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 08.00-12.00
Donnerstag zusätzlich 14.00-18.00 Uhr

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