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Fehlbelegung
Beschreibung
Die Fehlbelegungsabgabe dient dazu, den Subventionsvorteil durch die öffentliche Förderung abzuschöpfen, den zwischenzeitlich besserverdienende Bewohner einer Sozialwohnung oder einer Wohnungsfürsorgewohnung in Anspruch nehmen.
In Bayern müssen Inhaber einer öffentliche geförderten (Sozial-) Mietwohnung oder einer Wohnungsfürsorgewohnung eine Ausgleichszahlung ("Fehlbelegungsabgabe") leisten, wenn
ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die zum Erhebungsgebiet bestimmt ist und
ihr Einkommen die Einkommensgrenze des Sozialen Wohnungsbaus um mehr als 55 v. H. übersteigt
Für die Wohnungsberechtigung in einer öffentlich geförderten Mietwohnung (Sozialmietwohnung) sind die Einkommensverhältnisse des Wohnungsinhabers im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung maßgebend. Steigt sein Einkommen später, muß er nicht ausziehen oder eine höhere Miete als die Kostenmiete zahlen.
Voraussetzungen
Alle Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung müssen im Regelfall alle drei Jahre Auskunft über ihr Einkommen geben; wer die gesetzliche Einkommensgrenze des Sozialen Wohnungsbaus um mehr als 55 v. H überschreitet, muß Ausgleichzahlungen leisten.
Rechtsgrundlagen
(Bundes) Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.09.201 (BGBI. I S. 2414)
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Bayern (BayAFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.10.1995 (GVBI S. 806), geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBI S. 329)
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Zuständigkeit
Bürgerhilfstelle
Obere Hauptstr. 2
Rathaus, EG, Zimmer 4
Tel: 08161-54435-03/04
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