Freising & Ich
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Auskunftssperre / Übermittlungssperre
Beschreibung
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass eine Weitergabe Ihrer Meldedaten an andere Personen eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit o. Ä. herbeiführt (Auskunftssperre).
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse oder Rundfunk Alters- und Ehejubiläen und zur Herausgabe an Einwohnerbücher Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken zu widersprechen (Übermittlungssperre).
Voraussetzungen
Bei der Auskunftssperre müssen triftige Gründe / Tatsachen vorliegen, die Sie gegenüber der Stadtverwaltung glaubhaft machen müssen. Die Sperre kann erst eingetragen werden, wenn eine entsprechende Überprüfung Ihrer Angaben durch die Stadtverwaltung die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat.
Bei der Übermittlungssperre hingegen genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
Befristung
Die Auskunftssperre wird bis zum 31.12 des Folgejahres befristet. Ein Fortbestehen über diesen Zeitpunkt hinaus muss beantragt werden.
Die Übermittlungssperre gilt ohne Befristung.
Kosten
keine
Erforderliche Unterlagen
Auskunftssperre: Gegebenenfalls Unterlagen, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können.
Rechtsgrundlagen
Auskunftssperre: Art. 34 Abs. 5 Bayerisches Meldegesetz - MeldeG -
Übermittlungssperre: Art. 35 MeldeG
Widerspruch gegen Online-Auskunft: Art. 34 Abs. 1a MeldeG
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- Bürgerbüro Freising
Zuständigkeit
Bürgerbüro
Marienplatz 1, EG
Tel: 08161-5443321
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