Gebührensatzung des Stadtarchivs

 

Die Stadt Freising erläßt aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-1) folgende

 

Satzung über die Gebühren für die Benützung des Archivs der Stadt Freising
(Stadtarchiv-Gebührensatzung)
vom

1. Januar 2002

 

§ 1

Für die Benützung des Stadtarchivs erhebt die Stadt Freising Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Gebührenkatalog

    (1) Folgende Gebühren werden erhoben:

    1. Für die Vorlage oder Versendung von Archivalien, Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von Gutachten oder sonstige Tätigkeiten
    2. bei Beanspruchung
      einer Fachkraft 11,00 EUR   
      einer Verwaltungskraft 8,00 EUR

      je Halbstunde Zeitaufwand.
      1. für die Vorführung von Archivalien mittels technischen Gerät (z.B. Videogerät oder Tonwiedergabegerät)

        einmalig 15,00 EUR

        zuzüglich evtl. anfallender Gebühren nach Nr. 1;

      (2) Bei Bemessung der Gebühren nach Zeitaufwand wird jede angefangene Halbstunde mit dem vollen Halbstundenpreis berechnet.

      (3) Gebührenbefreiung

      Gebühren nach Absatz 1 werden nicht erhoben bei Benützung des Stadtarchivs

      1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke;
      2. in Amts- und Rechtshilfesachen durch öffentliche Körperschaften und andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht;
      3. für einfache Beratung und Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivgut;
      4. von Archivgut durch Stellen, die dieses Archivgut abgegeben haben oder deren Funktionsnachfolger;
      5. für rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird.

      (4) Wiedergabegebühren

      1. Für Reproduktionen von fotografischen Aufnahmen, amtlichen Schriftstücken, Plänen und Plakaten sind zu entrichten:

        • für Publikationen bei einmaliger Veröffentlichung bei Auflagenhöhe

          • bis 1.000 Exemplare 5,-    s/w 15,-    farbig
            bis 5.000 Exemplare 10,-    s/w 30,-    farbig
            bis 10.000 Exemplare 20,-    s/w 60,-    farbig
            bis 50.000 Exemplare 30,-    s/w 90,-    farbig
            über 50.000 Exemplare 50,-     s/w 150,-    farbig
        • für Ausstellungen 5,-    s/w 15,-    farbig

        • für die Herstellung von Plakaten, Postern und Werbeanzeigen
          (bis zu und je weitere angefangene 10.000 Exemplare) 60,-    s/w 180,-    farbig

        • für Buchumschläge und Covers
          (bis zu und je weitere angefangene 10 000 Exemplare) 50,-    s/w 150,-    farbig

        • für Postkarten (je Aufnahme)
          (bis zu und je weitere angefangene 1 0 000 Exemplare) 12,-    s/w 36,-    farbig

        • für Kalender (je Aufnahme)
          (bis zu und je weitere angefangene 10 000 Exemplare) 38,-    s/w 115,-    farbig

        • für Fernsehsendungen (einmalige Ausstrahlung)
          regional 25,-    s/w 75,-    farbig
          überregional 38,-    s/w 115,-    farbig

        • für Filme
          Dokumentarfilme 15,-    s/w 45,-    farbig
          kommerzielle Filme 75,-    s/w 300,-    farbig

        • für private Nutzung
          ohne Veröffentlichung 5,-    s/w 15,-    farbig
      1. Für die Wiedergabe von Filmen sind zu entrichten:

        für Dokumentarfilme je Meter 25,-    s/w 50,-    farbig
        für kommerzielle Filme je Meter 50,-    s/w 100,-    farbig

      2. Gebührenfrei ist die Wiedergabe von Archivgut bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung.

       

      (5) Fotogebühren

      Es sind zu entrichten für:

      1. Herstellung von Negativen

        1. schwarz/weiß

          Format 24 x 36 mm (Kleinbild) 5,-  
          Format 6 x 7 cm 7,50  
          Format 9 x 12 cm 15,-  

         

        1. farbig

          Format 24 x 36 mm (Kleinbild) 10,-  
          Format 6 x 7 cm 15,-  
          Format 9 x 12 cm 30,-  
      1. Herstellung von Abzügen und Vergrößerungen

        1. schwarz/weiß, hochglänzend

          Format 13 x 18 cm 6,-  
          Format 18 x 24 cm 8,-  
           

          Format 24 x 30 cm 11,50  
          Format 30 x 40 cm 18,-  
           

        2. farbig, hochglänzend

          Format 13 x 18 cm 7,50  
          Format 18 x 24 cm 10,-  
          Format 24 x 30 cm 15,-  
          Format 30 x 40 cm 25,-  

        Sonderformate werden nach dem nächstgrößeren Format berechnet.

      2. Herstellung von Diapositiven

        farbig, gerahmt

        Format 24 x 36 mm 9,-  
        Format 6 x 6 cm 25,-  
        Format 9 x 12 cm (ungerahmt) 50,-  

      3. Bürokopien

        DIN A4 0,50    s/w 1,50    farbig 
        DIN A3 1,-    s/w 3,-    farbig
        DIN A2 und größer 10,-   s/w

      4. Filmkopien

        Bei der Herstellung von Filmkopien werden die Preise des beauftragten Kopierwerkes nach gelieferten Metern Film zuzüglich anfallender Auslagen berechnet.

       

      (6) Sonstige Gebühren

      Für den Postversand, die Versicherung sowie eine besonders aufwendige Verpackung von zu versendendem Archivgut werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.

       

      § 3

      Die Mindestgebühr je Kostenrechnung beträgt 5,-    (ohne Porto und Verpackung), außer bei Barzahlung.

       

      § 4

        Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benützung. Sie werden mit der Entstehung fällig.

        Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung beim Stadtarchiv einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto der Stadtkasse Freising zu überweisen.

        Die Benutzung des Stadtarchivs bzw. die Bearbeitung einer schriftlichen Anfrage kann von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Wird der Vorschuß bis zum Fälligkeitstag nicht eingezahlt, wird der Antrag als zurückgenommen behandelt.

         

        § 5

        Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Gebühren finden gemäß Art. 13 Abs. 1 KAG die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung (A0) Anwendung.

         

        § 6

        Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Dezember 1998 außer Kraft.

         

         

         

        Freising, im Dezember 2001

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